LAG Köln - Beschluss vom 03.05.2010
2 TaBV 90/09
Normen:
BetrVG § 76; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 424/08

Unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Durchführung von Gefährdungsschulungen

LAG Köln, Beschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 2 TaBV 90/09

DRsp Nr. 2010/12262

Unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Durchführung von Gefährdungsschulungen

1. Ein Einigungsstellenspruch, der einen Arbeitgeber zu Gefährdungsschulungen nach § 12 ArbSchG verpflichtet, bevor konkrete Gefährdungen für den jeweils zu schulenden Arbeitnehmer festgestellt wurden (Gefährdungsbeurteilungen) ist ermessensfehlerhaft, denn er führt zu unnötigen vermeidbaren Kosten durch Mehrfachschulungen und überflüssigen Schulungen. Dies folgt aus der Entscheidung BAG 12.08.2008, 9 AZR 1117/06. 2. Ein Einigungsstellenspruch, der einerseits Schulungen vor Gefährdungsbeurteilungen anordnet, andererseits Schulungsinhalte nach Gefährdungsgruppen aufteilt, ohne zu regeln, wer welcher Gefährdungsgruppe angehört, ist nicht umsetzbar.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.10.2009

- 5 BV 424/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12;

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wirksamkeit eines Teilspruchs der Einigungsstelle vom 17.10.2008.

Die Antragstellerin befasst sich mit der Herstellung, dem Vertrieb, der Installation und Wartung von Aufzügen, Fahrtreppen und anderen Transportsystemen. Sie hat insgesamt 39 Niederlassungen einschließlich ihrer Zentrale in B und beschäftigt bundesweit ca. 2800 Arbeitnehmer.