LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.05.2005
1 Ta 125/05
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2653 b/04

Unwirksamer Beschluss bei gerichtlicher Entscheidung vor Ablauf selbstgesetzter Frist zur Stellungnahme

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.05.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 125/05

DRsp Nr. 2005/9553

Unwirksamer Beschluss bei gerichtlicher Entscheidung vor Ablauf selbstgesetzter Frist zur Stellungnahme

»1. Setzt das Arbeitsgericht der Partei eine Frist zur Stellungnahme, bindet es sich damit dahin, dass es eine Entscheidung nicht vor Ablauf der Frist trifft.2. Erlässt das Arbeitsgericht eine Entscheidung, ohne den Ablauf der Frist abzuwarten, wird der Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt. Der Beschluss ist bereits aus diesem Grund aufzuheben.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Zwangsgeldbeschluss vom 05.04.2005 ist bereits deswegen aufzuheben, weil er den Anspruch der Schuldnerin/Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt hat.