LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.10.2011
8 Sa 476/11
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 112 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim - 2 Ca 321/10 - 16.03.2011,

Unwirksamer Ausschluss von Sozialplanabfindung bei Widerspruch gegen Betriebsübergang; Auslegung einer erweiternden Protokollnotiz zur Regelung des Betriebsübergangs auf bestimmte Firmen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.10.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 476/11

DRsp Nr. 2011/21113

Unwirksamer Ausschluss von Sozialplanabfindung bei Widerspruch gegen Betriebsübergang; Auslegung einer erweiternden Protokollnotiz zur Regelung des Betriebsübergangs auf bestimmte Firmen

1. Protokollnotizen können selbst eine Regelung enthalten und sind als ergänzende Betriebsvereinbarungen anzusehen, wenn sie die formellen Voraussetzungen erfüllen. 3. Haben die Betriebsparteien in einer Protokollnotiz einen Ausschlusstatbestand für den Fall des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang geregelt und diese Regelung auf den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu einer "noch zu gründenden B. GmbH oder C. GmbH" beschränkt, erfasst diese Regelung nach Wortlaut und Inhalt nicht den Betriebsübergang auf eine E. AG, wenn der Regelung nicht zu entnehmen ist, dass es sich bei den Firmen B. GmbH oder C. GmbH auch um die E. AG handeln soll. 4. Soll es sich bei den in einem Sozialplan konkret bestimmten Firmen lediglich um Phantasienamen handeln, die bis zur Findung eines Betriebsübernehmers als Platzhalter dienen, ist dies durch einen Zusatz deutlich zu machen.

1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 16. März 2011 - 2 Ca 321/10 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 22.596,37 Euro nebst 5 v. H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 zu zahlen.