LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.10.2011
8 Sa 387/11
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 112 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim - 3 Ca 217/10 - 10.02.2011,

Unwirksamer Ausschluss von Sozialplanabfindung bei Widerspruch gegen Betriebsübergang; Auslegung einer erweiternden Protokollnotiz zur Regelung des Betriebsübergangs auf bestimmte Firmen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.10.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 387/11

DRsp Nr. 2011/21112

Unwirksamer Ausschluss von Sozialplanabfindung bei Widerspruch gegen Betriebsübergang; Auslegung einer erweiternden Protokollnotiz zur Regelung des Betriebsübergangs auf bestimmte Firmen

Wird in einer Protokollnotiz, die Bestimmungen eines Sozialplans erweitert, ausdrücklich der Betriebsübergang auf bestimmte Firmen geregelt, kann die Bestimmung des Sozialplans über Weiterbeschäftigungsangebote nicht bereits durch erweiternde Auslegung den Betriebsübergang dem Angebot einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gleichsetzen. Nennt eine Protokollnotiz zu einem Sozialplan, die die Wirkung einer ergänzenden Betriebsvereinbarung hat, den Widerspruch gegen einen Betriebsübergang als Ausschlusstatbestand für eine Abfindungszahlung unter Nennung bestimmter Firmen, wird nicht jeder Widerspruch gegen einen Betriebsübergang von der Regelung erfasst, sondern nur derjenige, der der Namensnennung zugeordnet wird. Spiegelt die Norm nicht wider, dass die eingesetzten Namen nur als Platzhalter dienen sollen, muss sich der Arbeitgeber daran festhalten lassen.

1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 10. Februar 2011 - 3 Ca 217/10 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 50.955,26 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 zu zahlen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.