LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.09.2009
15 Sa 825/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 21; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
LAGE § 14 TzBfG Nr. 51
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 20910/08

Unwirksame Zweckbefristung bei unüberschaubarem Zeitrahmen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 825/09

DRsp Nr. 2009/25003

Unwirksame Zweckbefristung bei unüberschaubarem Zeitrahmen

1. Sieht eine Klausel die Befristung des Arbeitsverhältnisses für einfache Maschinenbediener bis zur Stilllegung zweier Handfertigungslinien vor, ist diese Klausel gemäß § 307 I 2 BGB unwirksam. Sie lässt für die Arbeitnehmer nicht erkennen, unter welchen Bedingungen und in welchem Zeitrahmen die Stilllegung eintreten soll, obwohl der Arbeitgeber über die entsprechenden Informationen bei Abschluss des Arbeitsvertrages verfügte. 2. Ein sachlicher Grund gemäß § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG ist auch deswegen nicht gegeben, weil die Vereinbarung einer Zweckerreichung oder auflösenden Bedingung dann unzulässig ist, wenn dem Arbeitgeber dadurch die Möglichkeit eröffnet werden soll, das Arbeitsverhältnis aus Gründen zu beenden, die in seinem Belieben liegen und von seinen wirtschaftlichen Interessen geprägt sind. 3. Für die Prognoseentscheidung des Arbeitgebers reicht es nicht aus, dass dieser Ereignisse benennt, die für sich gesehen einen vorübergehenden Mehrbedarf begründen können. Er muss vielmehr Tatsachen vortragen, die die Grundlage einer hinreichend sicheren Prognose sein können.

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.03.2009 - 8 Ca 20910/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.