Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22. August 2011 -
Der Antrag des Klägers auf Festsetzung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der gemäß Teilurteil vom 30.03.2011 in Ziffer 2 festgelegten Verpflichtung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Kläger.
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