LAG Hamm - Urteil vom 08.10.2009
17 Sa 906/09
Normen:
TVöD-VKA § 4 Abs. 1; TVöD-VKA § 4 Abs. 2 S. 1; TVöD-VKA § 4 Abs. 2 S. 2; TVöD-VKA § 37 Abs. 1 S. 1; SGB II § 44 b; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1524/08

Unwirksame Zuweisung zur Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung von Arbeitssuchenden bei fehlender Zustimmung der Arbeitnehmerin; unbegründeter Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung

LAG Hamm, Urteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 906/09

DRsp Nr. 2010/2411

Unwirksame Zuweisung zur Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung von Arbeitssuchenden bei fehlender Zustimmung der Arbeitnehmerin; unbegründeter Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung

1. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA kann Beschäftigten im dienstlichen (betrieblichen) oder öffentlichen Interessen mit ihrer Zustimmung eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten vorübergehend zugewiesen werden; eine Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung von Arbeitssuchenden (ARGE gemäß § 44 b SGB II) ist Dritte im Sinne der tariflichen Vorschrift. 2. Eine Zuweisung ohne Zustimmung der Arbeitnehmerin ist rechtsunwirksam. 3. § 4 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA gebietet es nicht, jeden Fall des Fehlens eines wichtigen Grundes als Rechtsmissbrauch im Sinne des § 242 BGB einzuordnen; weder dem Wortlaut noch der systematischen Einordnung der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien einen Tatbestand des Rechtsmissbrauchs konkretisieren wollten. 4. Die Anwendung des § 242 BGB muss auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen jedes vernünftige Eigeninteresse der Arbeitnehmerin fehlt und die Verweigerung der Zustimmung beachtliche Interessen des Arbeitgebers verletzt; ansonsten verbleibt es dabei, dass der Arbeitgeber auf Zustimmung der Arbeitnehmerin klagen muss.