LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2007
6 Sa 1002/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 111
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1613/05

Unwirksame Zeitbefristung - Darlegungs- und Beweislast - keine Heilung mündlicher Befristung durch schriftliche Niederlegung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 1002/06

DRsp Nr. 2007/14485

Unwirksame Zeitbefristung - Darlegungs- und Beweislast - keine Heilung mündlicher Befristung durch schriftliche Niederlegung

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Zeitbefristung sowie die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit trägt die Partei, die hieraus eine für sie günstige Rechtsfolge herleiten will.2. Die nachträglich schriftliche Niederlegung einer vorher mündlich getroffenen Befristungsabrede heilt den Mangel der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG nicht.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ;

Tatbestand:

Mit der vorliegend am 27.05.2005 erhobenen Klage beanstandet die Klägerin die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung, verfolgt zugleich Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nebst Verzugszinsen und begehrt die Erteilung von Gehaltsabrechnungen.

Im Betrieb des Beklagten, der ein H. betreibt, fand im Januar 2005 mit der Klägerin, die eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Konditoreifachverkäuferin hat, ein Vorstellungsgespräch statt. Zwischen den Parteien sind der Inhalt, insbesondere im Hinblick auf die Abrede einer Befristung des Arbeitsverhältnisses, sowie die an dem Gespräch beteiligten Personen streitig.