Mit der vorliegend am 27.05.2005 erhobenen Klage beanstandet die Klägerin die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung, verfolgt zugleich Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nebst Verzugszinsen und begehrt die Erteilung von Gehaltsabrechnungen.
Im Betrieb des Beklagten, der ein H. betreibt, fand im Januar 2005 mit der Klägerin, die eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Konditoreifachverkäuferin hat, ein Vorstellungsgespräch statt. Zwischen den Parteien sind der Inhalt, insbesondere im Hinblick auf die Abrede einer Befristung des Arbeitsverhältnisses, sowie die an dem Gespräch beteiligten Personen streitig.
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