LAG Köln - Beschluss vom 03.02.2011
13 TaBV 73/10
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 27 Abs. 1; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 6; BetrVG § 38; BetrVG § 47 Abs. 2 Hs. 2; PostPersRG § 32;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 41/10

Unwirksame Wahlen innerhalb des Betriebsrats bei unterlassener Ladung eines Ersatzmitgliedes; unwirksame Wahl zur Entsendung des Beamtenvertreters in den Gesamtbetriebsrat

LAG Köln, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 13 TaBV 73/10

DRsp Nr. 2011/19738

Unwirksame Wahlen innerhalb des Betriebsrats bei unterlassener Ladung eines Ersatzmitgliedes; unwirksame Wahl zur Entsendung des Beamtenvertreters in den Gesamtbetriebsrat

1. Wahlvorgänge innerhalb des Betriebsrats beruhen nicht auf einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung, wenn der Betriebsratsvorsitzende für ein verhindertes Ersatzbetriebsratsmitglied kein Ersatzmitglied geladen hat; der Verstoß gegen die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG ist eine Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften im Sinne des (entsprechend anzuwendenden) § 19 Abs. 1 BetrVG. 2. Eine zeitweilige Verhinderung liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben (etwa wegen Urlaubs-, Dienstreise, Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung); dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine dem Betriebsrat im Rahmen seiner Mitbestimmung nach § 98 BetrVG angezeigte betriebliche Fortbildungsveranstaltung handelt. 3. Ausweislich des Wortlauts des § 32 PostPersRG muss den in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitgliedern ein Vertreter der Beamten angehören; die in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder bestimmt der Betriebsrat durch Beschluss des Plenums, wobei der Beamtengruppe ein Vetorecht zusteht, wenn mehr als nur ein Mitglied in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden ist.