LAG München - Beschluss vom 12.10.2011
11 TaBV 29/11
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 94 Abs. 6 S. 2; SchwbVWO § 5; SchwbVWO § 12 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 46/10

Unwirksame Wahl der Schwerbehindertenvertretung bei fehlender Bekanntgabe von Ort und Zeit der öffentlichen Wahlbrieföffnung

LAG München, Beschluss vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 11 TaBV 29/11

DRsp Nr. 2011/19691

Unwirksame Wahl der Schwerbehindertenvertretung bei fehlender Bekanntgabe von Ort und Zeit der öffentlichen Wahlbrieföffnung

1. § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO enthält eine zwingende Regelung dahingehend, dass die eingegangenen Freiumschläge in öffentlicher Sitzung zu öffnen sind; dem Wahlvorstand ist insoweit keine Ermessen eingeräumt. 2. Bei der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung hat die Eröffnung der Freiumschläge und die Entnahme der Wahlumschläge und der vorgedruckten Erklärungen (ebenso wie gemäß § 18 Abs. 3 BetrVG) in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg (Az.: 2 BV 46/10) vom 12.04.11 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 94 Abs. 6 S. 2; SchwbVWO § 5; SchwbVWO § 12 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Anfechtung der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung.