Die Parteien streiten im Berufungsverfahren zuletzt noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen am 31.08.2006 geendet hat oder weiterhin fortbesteht und ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe dreier Bruttomonatsvergütungen zu zahlen.
Der Beklagte war bei dem Kläger, der eine Fahrschule betreibt, seit dem 01.04.2006 als angestellter Fahrlehrer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 08.02.2006 ist u.a. Folgendes vereinbart:
"§ 6 Probezeit
Es wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Die ersten 06 Monate gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit haben beide Vertragspartner das Recht, den Arbeitsvertrag mit sechswöchiger Frist zum Monatsende schriftlich zu kündigen. ...
§ 7 Kündigung
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|