ArbG Freiburg, vom 16.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 302/02
Unwirksame Vertragsstrafenklausel in Arbeitvertrag
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 17/03
DRsp Nr. 2004/7485
Unwirksame Vertragsstrafenklausel in Arbeitvertrag
1. Besonderheiten des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) stehen der Anwendung des Klauselverbots des § 309 Ziff. 6 BGB (Vertragsstrafe) nicht entgegen.2. Ebenso wie unangemessene Geschäftsbedingungen allgemein als nichtig angesehen werden, führt der erhöhte Schuldnerschutz auch zur Unwirksamkeit überzogener Vertragsstrafenklauseln; eine an § 343BGB ausgerichtete Herabsetzung der vereinbarten Vertragsstrafe scheidet aus.3. Unter Beachtung des insoweit anzuwendenden generellen (vom Einzelfall losgelösten) Maßstabs ist eine vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorgegebene Vertragsstrafenklausel zumindest insoweit unwirksam, als sie für den Fall des Nichtantritts des Anstellungsverhältnisses eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes vorsieht und die Parteien im Arbeitsvertrag gleichzeitig eine sechsmonatige Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen vereinbaren.