LAG Köln - Urteil vom 13.07.2006
6 Sa 367/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 § 309 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 143
BB 2007, 333
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8795/05

Unwirksame Vertragsstrafenabrede für jeden Fall der Zuwiderhandlung

LAG Köln, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 367/06

DRsp Nr. 2007/1031

Unwirksame Vertragsstrafenabrede für jeden Fall der Zuwiderhandlung

»Die Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Monatsbruttoeinkommen vorsieht.«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 § 309 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz vor allem noch über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel.

Der Kläger war auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.04.2001 (Kopie Bl. 5 ff. d.A.) ab dem 07.05.2001 als einer von rund 100 Mitarbeitern im Außendienst der Beklagten tätig, die "vor Ort" insbesondere in Kfz-Werkstätten und Autohäusern, "Dellenentfernung ohne Lackieren" an beschädigten Pkw ausführen. Mit dem Ziel, sich selbstständig zu machen, kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2005. Daraufhin wurde er von der Beklagten ab dem 05.07.2005 von der Arbeitsleistung freigestellt. Wegen eines unstreitig am 20.07.2005 begangenen Wettbewerbsverstoßes durch den Kläger kündigte die Beklagte ihrerseits mit Schreiben vom 25.07.2005, dem Kläger zugegangen am 27.07.2005, fristlos (Kopie Bl. 11 d.A.).