Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz vor allem noch über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel.
Der Kläger war auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.04.2001 (Kopie Bl. 5 ff. d.A.) ab dem 07.05.2001 als einer von rund 100 Mitarbeitern im Außendienst der Beklagten tätig, die "vor Ort" insbesondere in Kfz-Werkstätten und Autohäusern, "Dellenentfernung ohne Lackieren" an beschädigten Pkw ausführen. Mit dem Ziel, sich selbstständig zu machen, kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2005. Daraufhin wurde er von der Beklagten ab dem 05.07.2005 von der Arbeitsleistung freigestellt. Wegen eines unstreitig am 20.07.2005 begangenen Wettbewerbsverstoßes durch den Kläger kündigte die Beklagte ihrerseits mit Schreiben vom 25.07.2005, dem Kläger zugegangen am 27.07.2005, fristlos (Kopie Bl. 11 d.A.).
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