LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.05.2015
3 Sa 1915/14
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 65; HGB § 87 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2752/14

Unwirksame Vertragsklausel zur Abverkaufsprovision eines Verkaufsberaters im Immobilienbereich

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 1915/14 - Aktenzeichen 3 Sa 2176/14

DRsp Nr. 2015/21146

Unwirksame Vertragsklausel zur Abverkaufsprovision eines Verkaufsberaters im Immobilienbereich

Eine in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffene Vereinbarung, nach der für einen Verkaufsberater im Immobilienbereich eine sogenannte Abverkaufsprovision für maximal einen Zeitraum bis zu einem Monat nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus der Gesellschaft gewährt wird, wenn innerhalb dieses Zeitraums die Abverkaufsprovision entstanden ist, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Diese Bestimmung weicht von wesentlichen Grundgedanken der Regelung in § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB iVm. § 65 HGB ab und benachteiligt damit den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Denn entgegen der gesetzlichen Bestimmung wird in der Klausel eine feste Frist, die zudem zu kurz bemessen ist, festgelegt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. August 2014 - 1 Ca 2752/14 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. August 2014 - 1 Ca 2752/14 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 5.470,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2014 zu zahlen.