LAG Köln - Urteil vom 09.01.2007
9 Sa 1099/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 § 315 ; GewO § 106 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 625
NZA-RR 2007, 343
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1042/06

Unwirksame Versetzungsklausel bei fehlendem Hinweis auf gleichwertige Tätigkeit - wirksame Ausübung des Direktionsrechts nur bei hinreichend bestimmter Aufgabenzuweisung

LAG Köln, Urteil vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 1099/06

DRsp Nr. 2007/9733

Unwirksame Versetzungsklausel bei fehlendem Hinweis auf gleichwertige Tätigkeit - wirksame Ausübung des Direktionsrechts nur bei hinreichend bestimmter Aufgabenzuweisung

»1. Eine vorformulierte Vertragsklausel, wonach die Arbeitgeberin berechtigt ist, einer Filialleiterin eine andere Tätigkeit im Betrieb zuzuweisen, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, ist unwirksam, wenn sie keine Einschränkung dahin enthält, dass es sich um eine gleichwertige Tätigkeit handeln muss. Sie benachteiligt die Arbeitnehmerin unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 2. Zur wirksamen Ausübung des gesetzlichen Versetzungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO gehört es, dass hinreichend bestimmt ist, welche Aufgaben die Arbeitnehmerin künftig wahrnehmen soll.«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 § 315 ; GewO § 106 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin versetzen durfte.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1991 beschäftigt.