LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.06.2011
26 Sa 2686/10
Normen:
GewO § 106 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9726/10

Unwirksame Versetzung bei örtlicher Begrenzung des Direktionsrechts

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 26 Sa 2686/10

DRsp Nr. 2011/21663

Unwirksame Versetzung bei örtlicher Begrenzung des Direktionsrechts

1. Der Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit einer Versetzung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 106 GewO für eine Versetzung. Dazu gehört nicht nur, dass er darlegt und ggf. beweist, dass seine Entscheidung billigem Ermessen entspricht, sondern auch, dass die Versetzung im Rahmen der gesetzlichen, arbeitsvertraglichen und kollektiv-rechtlichen Grenzen erfolgt ist (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - AP Nr. 26 zu § 307 BGB, Rn. 81 ff.). 2. Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Je allgemeiner die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste oder der Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag festgelegt sind, desto weiter geht die Befugnis des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer unterschiedliche Aufgaben oder einen anderen Ort im Wege des Direktionsrechts zuzuweisen (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - NZA 2011, 631 = EzA-SD 2011, Nr 9, 8, Rn. 17 f.).