LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.01.2007
6 Sa 702/06
Normen:
TV-Mun-RP § 2b § 9 ; BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1896/05

Unwirksame Versetzung bei Dienststellenangabe im Arbeitsvertrag - unterbliebene Änderung nach Ende der Aushilfstätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 702/06

DRsp Nr. 2007/18034

Unwirksame Versetzung bei Dienststellenangabe im Arbeitsvertrag - unterbliebene Änderung nach Ende der Aushilfstätigkeit

1. Haben die Parteien im Arbeitsvertrag erkennbar auf die Situation der in B-Stadt angesiedelten Dienststelle Kampfmittelbeseitigungsdienst Sprengkommando II abgestellt, um einen dort entstandenen Störfall zu beheben, in dem der Arbeitnehmer als Aushilfe für einen erkrankten Mitarbeiter eingestellt worden ist, ist davon auszugehen, dass die Parteien wollten, dass der Arbeitnehmer allein in der Dienststelle in B-Stadt seinen Dienst verrichten soll und nicht auch wie andere Mitarbeiter, die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden, dem Direktionsrecht der Arbeitgeberin im öffentlichen Dienst unterstellt werden sollte, insbesondere wenn die Tätigkeit (Vertretung des Feuerwerkers A) eng umrissen worden ist.2. Der Umstand, dass dieser Arbeitsvertrag nicht geändert wurde, obwohl der Feuerwerker A. aus den Diensten des beklagten Landes ausgeschieden ist, ändert deshalb nichts, weil die Arbeitgeberin es versäumt hat, einen "normalen" Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer im Anschluss an die Aushilfstätigkeit abzuschließen, wie es im öffentlichen Dienst regelmäßig der Fall ist.