LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.03.2013
5 Sa 11/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1211/12

Unwirksame Verknüpfung von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag eines Maschinenbauers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 11/13

DRsp Nr. 2013/15626

Unwirksame Verknüpfung von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag eines Maschinenbauers

1. In der Kombination eines Freiwilligkeitsvorbehalts mit einem Widerrufsvorbehalt liegt regelmäßig ein zur Unwirksamkeit der Klausel führender Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). 2. Eine derartige Verknüpfung führt jedenfalls dazu, dass für den Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich wird, dass bei einer mehrfachen und ohne weitere Vorbehalte erfolgenden Sonderzahlung der Rechtsbildungswille der Arbeitgeberin für die Zukunft ausgeschlossen bleibt; erklärt die Arbeitgeberin keinen eindeutigen Freiwilligkeitsvorbehalt bei der jährlichen Sonderzahlung, muss der Arbeitnehmer nicht annehmen, dass die Leistung nur für das jeweilige Jahr erfolgt und die Arbeitgeberin sich für die Zukunft nicht binden will. 3. Ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB und ist schon deshalb unwirksam.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.11.2012 - 11 Ca 1211/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;