Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 08.07.2010 - 4 Ca 1309 c/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.
Der am ...1957 geborene Kläger trat am 10.06.1985 in die Dienste der Beklagten. Zuletzt arbeitete der Kläger als Springer in der Montage mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.030,00 €. Der Kläger ist geschieden und seiner geschiedenen Frau sowie zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet.
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