ArbG Ludwigshafen, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1262/14
Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen unterlassener Mitteilung eines Schmiergeldangebotes über eine verdeckt als Detektivin arbeitende Bekannte bei überwiegendem Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und fehlender Abmahnung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 358/15
DRsp Nr. 2016/8202
Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen unterlassener Mitteilung eines Schmiergeldangebotes über eine verdeckt als Detektivin arbeitende "Bekannte" bei überwiegendem Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und fehlender Abmahnung
1. Gemäß § 241 Abs. 2BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten; zu den hieraus herzuleitenden Pflichten der Vertragspartner gehört im Arbeitsverhältnis die Schadensabwendungspflicht, nach der der Arbeitnehmer gehalten ist, drohende Schäden von der Arbeitgeberin abzuwenden oder zu beseitigen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bemerkbare oder voraussehbare Schäden oder Gefahren der Arbeitgeberin unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen der Arbeitgeberin dieser im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewonnene und für die Geschäftstätigkeit der Arbeitgeberin relevante Informationen zu geben.
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