LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.06.2016
4 Sa 130/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; KSchG § 1 Abs. 1 S. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; StGB § 263;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1455/13

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen Prozessbetrugs bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu verdachtsbegründenden UmständenUnbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichendem Nachweis wahrheitswidriger Angaben vor Gericht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 130/14

DRsp Nr. 2016/18577

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen Prozessbetrugs bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu verdachtsbegründenden Umständen Unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichendem Nachweis wahrheitswidriger Angaben vor Gericht

1. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer zunächst eine überhöhte und zum Teil unbegründete Provisionsforderung gegen die Arbeitgeberin gerichtlich geltend gemacht hat, reicht als Anhaltspunkt dafür, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen versucht hat, das Gericht zu einer das Vermögen der Arbeitgeberin schädigenden Entscheidung zu veranlassen (Prozessbetrug), nicht aus. 2. Unzutreffende Tatsachenbehauptungen im Rahmen eines Rechtsstreits sind grundsätzlich geeignet, die gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen; im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat die Arbeitgeberin allerdings den Beweis für einen wahrheitswidrigen Sachvortrag des Arbeitnehmers zu führen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.02.2014 - 2 Ca 1455/13 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; § Abs. S. 2;