LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.04.2016
2 Sa 94/15
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1229/14

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters wegen wahrheitswidriger Behauptungen über Vorgesetzte

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 94/15

DRsp Nr. 2016/11057

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters wegen wahrheitswidriger Behauptungen über Vorgesetzte

1. Der mögliche Reputationsverlust, der mit einem erfolgreichen Ombuds-Verfahren wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens verbunden ist, tritt unabhängig davon ein, welche Person das Verfahren eingeleitet hat. 2. Versucht ein wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen eines Telefongesprächs durch bloßen Hinweis auf ein Ombuds-Verfahren ohne Vorlage von Fakten gegen seinen Professor "Stimmung" zu machen und handelt es sich bei dieser Äußerung um eine bloße Meinungsäußerung und nicht um eine (unzutreffende) Tatsachenbehauptung, ist auch ein "triumphierend" vorgetragener Hinweis auf das Verfahren seines Professors vor der Ombudskommission noch von der Meinungsfreiheit umfasst und daher nicht pflichtwidrig. 3. Soweit fernmündliche Äußerungen über Vorgesetzte gegen Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, ist im Hinblick auf eine verhaltensbedingte Kündigung auch der Zeitpunkts des Telefonats ("abends") zu berücksichtigen; sucht ein Arbeitnehmer privat das offene Gespräch von Kollege zu Kollege, gelten insoweit andere Maßstäbe als für dienstliche Gespräche am Arbeitsplatz.

1. Die Berufung des beklagten Landes wird auf seine Kosten zurückgewiesen.