1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.10.2011 - 1 Ca 970/11 - wird - mit Ausnahme der Verurteilung der Beklagten zur Entfernung der Abmahnung vom 09.06.2011 aus der Personalakte - zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung, der Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers und über einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.
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