LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.05.2013
1 Sa 328/11
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 9; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 20.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 970/11

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines Kfz-Teammeisters bei fehlerhafter Betriebsratsanhörungungerechtfertigte Abmahnung bei unzureichender Tatsachengrundlage

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 328/11

DRsp Nr. 2014/17449

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines Kfz-Teammeisters bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung ungerechtfertigte Abmahnung bei unzureichender Tatsachengrundlage

Eine Abmahnung muss auf zutreffende Tatsachen gestützt werden, aus denen sich ein objektiver Pflichtverstoß des Arbeitnehmers ergibt. Es ist dabei grundsätzlich unerheblich, ob der Arbeitnehmer sein Verhalten für gerechtfertigt halten durfte.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.10.2011 - 1 Ca 970/11 - wird - mit Ausnahme der Verurteilung der Beklagten zur Entfernung der Abmahnung vom 09.06.2011 aus der Personalakte - zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 9; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung, der Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers und über einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.