ArbG Rostock, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1110/11
Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung einer Verwaltungsangestellten bei unterlassener Beteiligung des Personalrats in der Sitzung des kommunalen Haupt- und Finanzausschusses
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 334/11
DRsp Nr. 2013/4570
Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung einer Verwaltungsangestellten bei unterlassener Beteiligung des Personalrats in der Sitzung des kommunalen Haupt- und Finanzausschusses
1. Nach § 82 Absatz 1Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LPersVGMV) ist die Beteiligung des Personalrats im Rahmen der Mitbestimmung oder Mitwirkung nach den §§ 62 ff LPersVGMV ausgeschlossen, wenn beteiligungspflichtige Maßnahmen (§§ 68 bis 70LPersVGMV) der Entscheidung der Gemeindevertretung, des Amtsausschusses, des Kreistages, der Verbandsversammlung oder vergleichbarer Organe oder deren Ausschüsse unterliegen. Statt des regulären Beteiligungsverfahrens wird der Personalrat in diesen Fällen von der Dienststelle vor der Sitzung des Entscheidungsgremiums über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet und der Vorsitzende des Personalrats, bzw. das zuständige Gruppenmitglied des Vorstandes des Personalrats, hat dann in dem Entscheidungsgremium ein Teilnahme- und Rederecht (§ 82 Absatz 1LPersVGMV).2. Die ordentliche Kündigung unterliegt nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern der Beteiligungsform der Mitbestimmung im Sinne von § 62LPersVGMV (wie BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 532/08 - AP Nr. 2 zu § 68LPVG Mecklenb.-Vorpommern = NZA-RR 2009, 622 = PersR 2009, 447 = PersV 2010, 36).
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