LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2015
3 Sa 571/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 314 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 719/14

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei Weitergabe beleidigender Äußerungen durch eine Arbeitskollegin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 571/14

DRsp Nr. 2015/7617

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei Weitergabe beleidigender Äußerungen durch eine Arbeitskollegin

1. Bezeichnet der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten als "autistisches krankes Arschl...", liegt darin eine grobe Beleidigung, deren rechtliche Beurteilung zur Wirksamkeit einer darauf gestützten Kündigung von den Umständen abhängt, unter denen die diffamierende und/oder ehrverletzende Äußerung gefallen ist. 2. Darf der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass die Adressatin seiner SMS-Nachricht diese nicht an den Vorgesetzten oder an die Arbeitgeberin weiterleiten wird, ist dem Arbeitnehmer aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles keine Pflichtverletzung anzulasten; eine durch die Weiterleitung der negativen Äußerung eingetretene Störung des Vertrauensverhältnisses oder des Betriebsfriedens ist dann nicht durch die Herabsetzung des Vorgesetzten an sich eingetreten sondern erst dadurch, dass die Gesprächspartnerin die Vertraulichkeit missachtet und sich in einer für den Arbeitnehmer unerwarteten Weise indiskret verhalten hat.