LAG Köln - Urteil vom 11.04.2011
5 Sa 1388/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 2; GWB § 101a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8343/09

Unwirksame verhaltensbedingte Änderungskündigung wegen Weitergabe von Informationen aus einem Vergabeverfahren

LAG Köln, Urteil vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 1388/10

DRsp Nr. 2011/9068

Unwirksame verhaltensbedingte Änderungskündigung wegen Weitergabe von Informationen aus einem Vergabeverfahren

1. Für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist Voraussetzung, dass ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung vorliegt. 2. Informationen aus einem Vergabeverfahren, die den unterlegenen Mitbewerbern nach § 101 a Abs. 1 GWB mitzuteilen sind, können nicht von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers erfasst sein. 3. Eine auf die Weitergabe solcher Informationen gestützte verhaltensbedingte Kündigung ist rechtsunwirksam.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 2; GWB § 101a Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung des Klägers durch die Beklagte.

Der am geborene verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 01.08.2003 bei der Beklagten beschäftigt, wo er zuletzt als Hauptsachbearbeiter in der Funktion als Teamleiter des Teams allgemeine Dienste in der Abteilung Verwaltung, Finanzen und Betrieb zu einem Bruttomonatslohn von 4.873,10 - (Vergütungsgruppe III/Stufe 3) tätig war.