1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung des Klägers durch die Beklagte.
Der am geborene verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 01.08.2003 bei der Beklagten beschäftigt, wo er zuletzt als Hauptsachbearbeiter in der Funktion als Teamleiter des Teams allgemeine Dienste in der Abteilung Verwaltung, Finanzen und Betrieb zu einem Bruttomonatslohn von 4.873,10 - (Vergütungsgruppe III/Stufe 3) tätig war.
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