ArbG Mainz, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 278/09
Unwirksame verhaltensbedingte Änderungskündigung einer Marktleiterin; Abmahnungserfordernis bei der verhaltensbedingten Änderungskündigung; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Schwarzgeldansinnen und unbestimmter Äußerung zur weiteren Prozessführung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 393/09
DRsp Nr. 2010/7847
Unwirksame verhaltensbedingte Änderungskündigung einer Marktleiterin; Abmahnungserfordernis bei der verhaltensbedingten Änderungskündigung; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Schwarzgeldansinnen und unbestimmter Äußerung zur weiteren Prozessführung
1. Eine Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen personenbedingte, verhaltensbedingte oder dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2KSchG entgegenstehen und die angebotenen geänderten Bedingungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.2. Ebenso wie bei einer Beendigungskündigung bedarf es vor einer verhaltensbedingten Änderungskündigung grundsätzlich einer Abmahnung.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.