LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.10.2009
8 Sa 393/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 11 Nr. 2; KSchG § 11 Nr. 3; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 278/09

Unwirksame verhaltensbedingte Änderungskündigung einer Marktleiterin; Abmahnungserfordernis bei der verhaltensbedingten Änderungskündigung; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Schwarzgeldansinnen und unbestimmter Äußerung zur weiteren Prozessführung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 393/09

DRsp Nr. 2010/7847

Unwirksame verhaltensbedingte Änderungskündigung einer Marktleiterin; Abmahnungserfordernis bei der verhaltensbedingten Änderungskündigung; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Schwarzgeldansinnen und unbestimmter Äußerung zur weiteren Prozessführung

1. Eine Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen personenbedingte, verhaltensbedingte oder dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG entgegenstehen und die angebotenen geänderten Bedingungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. 2. Ebenso wie bei einer Beendigungskündigung bedarf es vor einer verhaltensbedingten Änderungskündigung grundsätzlich einer Abmahnung.