LAG Hamburg - Urteil vom 01.09.2009
2 Sa 126/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; MVG EKD § 41;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 188/08

Unwirksame verhaltenbedingte Kündigung eines Altenpflegers wegen mangelnder Teamfähigkeit; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Unwirksamkeit der Kündigung außerhalb der Sozialwidrigkeit

LAG Hamburg, Urteil vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 126/09

DRsp Nr. 2010/14483

Unwirksame verhaltenbedingte Kündigung eines Altenpflegers wegen mangelnder Teamfähigkeit; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Unwirksamkeit der Kündigung außerhalb der Sozialwidrigkeit

1. Grundsätze einer Teamarbeit können vermittelt und gelernt werden, es sei denn, der Arbeitnehmer ist auf Grund einer krankhaften Charakterschwäche dazu nicht in der Lage; zur Begründung einer personenbedingten Kündigung hat die Arbeitgeberin dazu konkrete Anhaltspunkte darzulegen. 2. Lastet die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer subjektive Eignungsmängel an, die grundsätzlich steuerbar sind, beruft sie sich auf verhaltensbedingte Kündigungsgründe. 3. Kennzeichnend für eine verhaltensbedingte Kündigung ist das Vorliegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers sowie die Gefahr künftiger weiterer Störungen des Arbeitsverhältnisses im Sinne einer Negativprognose; zur Objektivierung der negativen Prognose setzt die Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus.