LAG München - Urteil vom 07.02.2012
6 Sa 631/11
Normen:
GG Art 1 Abs. 1; GG Art 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 10; EFZG § 3; BUrlG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 1695/10

Unwirksame Verdachtskündigungen wegen Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit und Erschleichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin wegen abgemahnter Auflösungsgründe; Verzugslohn- und Weiterbeschäftigungsanspruch der Arbeitnehmerin

LAG München, Urteil vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 631/11

DRsp Nr. 2012/8849

Unwirksame Verdachtskündigungen wegen Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit und Erschleichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin wegen abgemahnter Auflösungsgründe; Verzugslohn- und Weiterbeschäftigungsanspruch der Arbeitnehmerin

1. Aus dem Umstand, dass eine arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmerin für die Zeit nach dem attestierten Ende der Arbeitsunfähigkeit (im Übertragungszeitraum) Urlaub verlangt, nach dessen Verweigerung aber ein Attest über die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit vorlegt, begründet ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder die Annahme einer vorgetäuschten (weiteren) Arbeitsunfähigkeit noch einen dahingehenden Verdacht. Dies gilt auch, wenn die - nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes ausgestellte - Folgebescheinigung zu Unrecht als Erstbescheinigung ausgestellt war, ohne dass die Arbeitnehmerin darauf Einfluss genommen hatte. 2. Das attestierte Fortbestehen einer arbeitsunfähigen Erkrankung nach einem verweigerten Urlaubsverlangen ist auch nicht geeignet, eine ordentliche Tat- oder Verdachtskündigung zu rechtfertigen. 3. Eine arbeitgeberseits beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann nicht erfolgen, wenn die vor Kündigungsausspruch verwirklichten Auflösungsgründe bereits abgemahnt sind.