LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.09.2009
10 Sa 189/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1162/08

Unwirksame Verdachtskündigung wegen Diebstahls bei fehlender Anhörung des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 189/09

DRsp Nr. 2010/862

Unwirksame Verdachtskündigung wegen Diebstahls bei fehlender Anhörung des Arbeitnehmers

1. Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung; der Arbeitgeber hat alles zu tun, um den Sachverhalt aufzuklären und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, Verdachtsgründe oder Verdachtsmomente zu beseitigen oder zu entkräften und gegebenenfalls Entlastungstatsachen geltend zu machen. 2. Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die ihm aufgrund seiner Aufklärungspflicht obliegende Anhörungspflicht, kann er sich im Kündigungsschutzprozess nicht auf den Verdacht einer strafbaren Handlung oder eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen; eine hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam. 3. Durch die bloße Hinnahme eines wegen Diebstahlverdachts von einem Kunden ausgesprochenen Hausverbots erweist sich eine darauf gestützte Kündigung ohne Anhörung des Arbeitnehmers als unverhältnismäßig.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2008, Az.: 2 Ca 1162/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Beklagten vom 01.05.2008 wegen Verdachts des Diebstahls.