1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2008, Az.: 2 Ca 1162/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Beklagten vom 01.05.2008 wegen Verdachts des Diebstahls.
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