LAG Köln - Urteil vom 23.10.2009
4 Sa 842/09
Normen:
TVöD § 30 Abs. 2; BGB § 140; BGB § 623; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2;
Fundstellen:
AuR 2010, 271
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3994/08

Unwirksame Verdachtskündigung wegen außerdienstlicher Verletzung von Fürsorge- und Erziehungspflichten und Kindeswohlgefährdung; unsubstantiierte Darlegung schwerwiegender Verdachtsmomente; unwirksame außerordentliche Änderungskündigung bei Änderung der Arbeitsbedingungen vor Ablauf der Auslauffrist; unwirksame Änderungskündigung bei unbestimmten Änderungsangebot

LAG Köln, Urteil vom 23.10.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 842/09

DRsp Nr. 2010/2417

Unwirksame Verdachtskündigung wegen außerdienstlicher Verletzung von Fürsorge- und Erziehungspflichten und Kindeswohlgefährdung; unsubstantiierte Darlegung schwerwiegender Verdachtsmomente; unwirksame außerordentliche Änderungskündigung bei Änderung der Arbeitsbedingungen vor Ablauf der Auslauffrist; unwirksame Änderungskündigung bei unbestimmten Änderungsangebot

1. "Schwerwiegende Verdachtsmomente" i. S. d. Rechtsprechung des BAG zur Verdachtskündigung. 2. Eine ordentliche Änderungskündigung, die auf eine vor Ablauf der Kündigungsfrist wirksam werdende Veränderung der Arbeitsbedingungen zielt, ist nach § 1 Abs. 2, § 2 KSchG unwirksam (vgl. BAG 21.09.2006 - 2 AZR 120/06 - ). Entsprechendes gilt für eine außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist.

1. Die Umdeutung einer außerordentlichen Änderungskündigung ohne Auslauffrist in eine außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist scheidet aus, wenn die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Änderungskündigung das Angebot enthält, "ab sofort" in anderer Funktion tätig zu werden und damit auf eine vor Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeitnehmerin wirksam werdende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen abzielt.