LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.06.2013
3 Sa 208/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 6
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 928 b/11

Unwirksame Verdachtskündigung eines Servicetechnikers für Spielautomaten wegen Unterschlagung von Geldbeträgen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 208/12

DRsp Nr. 2013/17569

Unwirksame Verdachtskündigung eines Servicetechnikers für Spielautomaten wegen Unterschlagung von Geldbeträgen

1. Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung ist der Arbeitgeber zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Dabei darf er nicht nur Fakten zu Lasten des Arbeitnehmers zusammentragen. Er muss auch prüfen, ob es entlastende Fakten gibt, die gegen den Verdacht einer strafbaren Handlung sprechen.2. Bestehen verschiedene Möglichkeiten, mit denen ein ausgewiesener Differenzbetrag erklärt werden kann, kann nicht einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers davon ausgegangen werden, er habe sich den Betrag durch eine strafbare Handlung angeeignet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.04.2012 - 1 Ca 928 b/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung mit dem Vorwurf der Unterschlagung von Geldbeträgen.

Der am ....1949 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 03.08.1983 als Servicetechniker mit einem monatlichen Verdienst in Höhe von zuletzt 2.200,00 € brutto beschäftigt. Er füllt und entleert Spielautomaten mit Geldbeträgen in 5-stelliger Höhe und behebt auch Störungen.