I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen und mehrerer fristgerechter Kündigungen. Die am 08.09.1950 geborene Klägerin ist seit 1973 bei der Beklagten als Angestellte, zuletzt in der Bürgerverwaltung, mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 1.840,99 EUR entsprechend der Vergütungsgruppe Vb
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