LAG Köln - Urteil vom 29.03.2011
12 Sa 1395/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 965/10

Unwirksame Verdachtskündigung bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung; Darlegungslast der Arbeitgeberin zur Mitteilung der Verdachtsgründe gegenüber Betriebsrat; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu verdachtsbegründenden Indiztatsachen

LAG Köln, Urteil vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 1395/10

DRsp Nr. 2011/10553

Unwirksame Verdachtskündigung bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung; Darlegungslast der Arbeitgeberin zur Mitteilung der Verdachtsgründe gegenüber Betriebsrat; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu verdachtsbegründenden Indiztatsachen

Bestreitet der Arbeitnehmer die Richtigkeit der Informationen an den Betriebsrat, ist es schon aus Gründen der Sachnähe Aufgabe des Arbeitgebers, darzulegen und notfalls zu beweisen, dass er den Betriebsrat nicht bewusst in die Irre geführt hat (BAG vom 22.09.1994 - 2 AZR 31/94). Bestreitet ein Zeuge, auf den sich der Arbeitgeber für eine Verdachtskündigung beruft, die belastende Aussage gemacht zu haben, auf die sich die Betriebsratsanhörung stützt, muss der Arbeitgeber jedenfalls unter Beweis stellen, wann und wo der Zeuge diese Aussage gemacht haben soll, um seiner Darlegungs- und Beweislast zu genügen.

1. Gerade bei Kündigungen, die aus Indiztatsachen einen dringenden Tatverdacht ableiten, ist im Rahmen des Anhörungsverfahrens das ermittelte Ergebnis, das die beabsichtigte Kündigung tragen soll, dem Betriebsrat gegenüber vollständig und korrekt darzustellen, damit dieser den dringenden Tatverdacht nachvollziehen kann; eine bewusste Abweichung von diesem Ergebnis ist als irreführend zu bewerten und führt zur Fehlerhaftigkeit der Anhörung.