LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.2009
12 Sa 357/09
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; BGB § 613 a Abs. 1; EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 10; TV-L § 4 Abs. 3; VersÄEingIG NRW § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2035/08

Unwirksame Überstellung eines Angestellten bei verwaltungsinterner Verlagerung hoheitlicher Aufgaben

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 357/09

DRsp Nr. 2009/28480

Unwirksame Überstellung eines Angestellten bei verwaltungsinterner Verlagerung hoheitlicher Aufgaben

1. Indem § 4 Abs. 3 TV-L die Befugnis des Arbeitgebers zur Personalgestellung an eine "Funktionsnachfolge" bindet, wird tariflich vorausgesetzt, dass die dem Beschäftigten oder seiner Organisationseinheit übertragenen Aufgaben bei dem Dritten tatsächlich anfallen und dort einen adäquaten funktionellen Personalbedarf auslösen. Daran fehlt es, wenn z. B die Aufgaben entfallen oder durch die vorhandene Organisation des Dritten absorbiert werden oder der Beschäftigte aus anderen Gründen nicht mit der Erledigung der bisherigen Aufgabe befasst werden kann. 2. Das Direktionsrecht nach § 106 GewO kann durch Tarifvertrag, nicht jedoch durch Landesgesetz erweitert werden. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien wird insbesondere dann, wenn es - wie in § 4 Abs. 3 TV-L - um eine Erweiterung des Direktionsrechtes des Arbeitgebers geht, durch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, namentlich die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) begrenzt.