LAG Köln - Urteil vom 14.09.2007
11 Sa 259/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; StGB § 263 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 444
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3286/06

Unwirksame Tatkündigung bei Einreichung fingierter Abrechnungen über Heilbehandlung - unsubstantiierte Darlegungen zum Betrugsvorsatz - kein Nachschieben von Gründen zu Verdachtskündigung bei Betriebsratsanhörung lediglich zu Tatkündigung

LAG Köln, Urteil vom 14.09.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 259/07

DRsp Nr. 2008/1759

Unwirksame Tatkündigung bei Einreichung fingierter Abrechnungen über Heilbehandlung - unsubstantiierte Darlegungen zum Betrugsvorsatz - kein Nachschieben von Gründen zu Verdachtskündigung bei Betriebsratsanhörung lediglich zu Tatkündigung

»1. Die Einreichung unzutreffender Heilbehandlungsrechnungen durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer auch einen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hat, zum Zwecke der Erstattung der Rechnungsbeträge berechtigt den Arbeitgeber jedenfalls dann nicht zur (Tat-)Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn nicht feststeht, dass der Arbeitnehmer bei der Einreichung dieser Rechnungen mit Betrugsvorsatz zum Nachteil des Arbeitgebers gehandelt hat.2. Der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder einer strafbaren Handlung des Arbeitnehmers kann vom Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess auch bei unverändert gebliebenem Sachverhalt nicht nachgeschoben werden, wenn der Betriebsrat im Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG nur zu einer Tatkündigung angehört worden ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 03.04.1986 - 2 AZR 324/85, AP Nr. 18 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).