Die Parteien streiten über Resturlaubsvergütung für die Zeit vom 05.09.2005 bis zum 16.09.2005 und für einen Urlaubstag im August 2005.
Der am 12.07.1950 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1980 bei der Beklagten als Kraftfahrer im Fernverkehr tätig. Die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen und beschäftigt cirka 60 Arbeitnehmer, darunter 38 Kraftfahrer, von denen 25 im Fernverkehr tätig sind.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die tariflichen Vorschriften für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW Anwendung, so auch der Manteltarifvertrag vom 26.04.2005 (
§ 9
Urlaub
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