LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2013
8 Sa 1901/12
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg/Havel - 3 Ca 177/12 - 01.08.2012,

Unwirksame Stichtagsregelung in Sozialplan; Anspruch auf weitere Abfindung bei sachwidriger Schlechterstellung der vor dem Stichtag ausgeschiedenen Beschäftigten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 1901/12

DRsp Nr. 2013/16065

Unwirksame Stichtagsregelung in Sozialplan; Anspruch auf weitere Abfindung bei sachwidriger Schlechterstellung der vor dem Stichtag ausgeschiedenen Beschäftigten

1. Die Betriebsparteien haben bei der Aufstellung eines Sozialplans einen weiten Ermessensspielraum, in welchem Maße und auf welche Weise sie die Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Beschäftigten ausgleichen oder mildern wollen und können dabei im Rahmen einer typisierenden Betrachtung auch davon ausgehen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die "vorzeitig" und damit zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, keine oder geringere ausgleichsbedürftige Nachteile drohen als den anderen Beschäftigten. 2. Stichtagsregelungen müssen mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vereinbar sein; die Wahl des Zeitpunkts muss unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Sachverhalts sachlich vertretbar und mit dem Zweck des Sozialplans vereinbar sein.