1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Duisburg vom 15.04.2009 - 2 Ca 3053/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Spesenpauschale in Höhe von jeweils 920,84 € für die Monate Oktober, November und Dezember 2008.
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