LAG Hamm - Urteil vom 13.10.2010
3 Sa 1064/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 4; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe BRD § 2 Nr. 6; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW § 7 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2730/09

Unwirksame sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages im Wach- und Sicherheitsgewerbe; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum vorübergehenden Bedarf

LAG Hamm, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 1064/10

DRsp Nr. 2011/2208

Unwirksame sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages im Wach- und Sicherheitsgewerbe; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum vorübergehenden Bedarf

1. Soweit auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen in der ab 01.01.2006 Fassung anzuwenden ist, verweist dieser in § 7 Nr. 1 für die Kündigungsfristen auf § 2 des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland; eine Verweisung auf sonstige Bestimmungen enthält § 7 Nr. 1 jedoch nicht, insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, dass hiermit eine Bezugnahme auf die Bestimmung des § 2 Nr. 6 MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe BRD gegeben ist, der die Bestimmung über die Verlängerung einer kalendermäßigen Befristung ohne Sachgrund enthält.