LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.02.2015
7 Sa 2009/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 4; WissZVG § 2 Abs. 1; WissZVG § 2 Abs. 3 S. 2; WissZVG § 2 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BB 2015, 1843
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 4151/14

Unwirksame Sachgrundbefristung einer Gesundheitswissenschaftlerin bei Nichteinhaltung des gesetzlichen Zitiergebots und unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Eigenart der Arbeitsleistung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.02.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 2009/14

DRsp Nr. 2015/13981

Unwirksame Sachgrundbefristung einer Gesundheitswissenschaftlerin bei Nichteinhaltung des gesetzlichen Zitiergebots und unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Eigenart der Arbeitsleistung

Findet das WissZVG mangels Zitierung keine Anwendung, reicht zur Begründung der Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG allein der Hinweis auf eine wissenschaftliche Tätigkeit nicht aus.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August 2014 - 56 Ca 4151/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 4; WissZVG § 2 Abs. 1; WissZVG § 2 Abs. 3 S. 2; WissZVG § 2 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin, die ein Hochschulstudium als Gesundheitswissenschaftlerin absolviert hat, ist auf der Grundlage dreier befristeter Arbeitsverträge für die Beklagte als Referentin in der Geschäftsstelle des Sachverständigenrats zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen nach § 142 SGB V beschäftigt.