I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August 2014 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin, die ein Hochschulstudium als Gesundheitswissenschaftlerin absolviert hat, ist auf der Grundlage dreier befristeter Arbeitsverträge für die Beklagte als Referentin in der Geschäftsstelle des Sachverständigenrats zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen nach §
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