LAG München - Urteil vom 20.06.2007
7 Sa 1188/06
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 § 306 Abs. 1, 2 § 307 Abs. 1 § 310 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 18.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1343/06

Unwirksame Rückzahlungsvereinbarung bei zweijähriger Bindungsfrist nach neuntätiger Ausbildung

LAG München, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 1188/06

DRsp Nr. 2008/14525

Unwirksame Rückzahlungsvereinbarung bei zweijähriger Bindungsfrist nach neuntätiger Ausbildung

Eine Vereinbarung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten ist wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerin unwirksam (§§ 307 Abs. 1, 306 Abs. 1, 2 BGB), wenn darin für eine neuntägige Ausbildung eine zweijährige Bindungsfrist festgelegt wird; angemessen ist in diesem Fall nur eine Bindungsfrist von maximal sechs Monaten.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 § 306 Abs. 1, 2 § 307 Abs. 1 § 310 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Lohn für Januar 2006 und um Schadenersatz.

Die Klägerin war vom 1. März 2004 bis 31. Jan. 2006 beim Beklagten in dessen Apotheke in den A. in R. als PTA bei einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.700.- EUR beschäftigt. Im Nachtrag zum Arbeitsvertrag (Bl. 165 d. A.) war eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende vereinbart.

Die Klägerin nahm in der Zeit von 6. bis 8. Okt. 2004, vom 10. bis 12. Nov. 2004 und vom 19. bis 20. Jan. 2005, jeweils an Wochenenden, an einer Ausbildung zur "Fachberaterin Dermokosmetik" teil. Die dafür angefallenen Kosten, einschließlich der Reisekosten, trug der Beklagte. Er zahlte ihr auch die Vergütung an den Tagen der Fortbildung.