LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2009
3 Sa 537/08
Normen:
BGB § 188; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 708/08

Unwirksame Rückzahlungsklausel für Jahressonderzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 537/08

DRsp Nr. 2009/10705

Unwirksame Rückzahlungsklausel für Jahressonderzahlung

1. Erhält der Arbeitnehmer eine Jahressonderzahlung , die 100 EUR übersteigt, aber einen Bruttomonatsverdienst nicht erreicht, wird ihm zugemutet, eine Rückzahlungsklausel einzuhalten, die bis zum 31. März des Folgejahres reicht; eine darüber hinausgehende Bindung ist unwirksam. 2. Ein Ausscheiden mit Ablauf des 31. März ist ein Ausscheiden vor dem 1. April (des Folgejahres); die Frist "bis zum" in Verbindung mit einem konkret bezeichneten Tag endet mit Ablauf dieses Tages (§ 188 BGB).

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 18.08.2008 - Az: 5 Ca 708/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 188; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung von 1000,00 EUR brutto (nebst Zinsen).