LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.04.2009
7 Sa 1628/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4171/08

Unwirksame Rückzahlungsklausel bei unklarer Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1628/08

DRsp Nr. 2009/15566

Unwirksame Rückzahlungsklausel bei unklarer Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen

1. Eine als Weihnachtsgeld, Gratifikation oder 13. Monatsgehalt gezahlte Sondervergütung steht nicht ohne weiteres unter dem Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht; soll eine solche Verpflichtung begründet werden, muss eine Rückzahlungsklausel ausdrücklich und eindeutig sowie für die Arbeitnehmerin überschaubar und klar geregelt werden. 2. Eine Rückzahlungsklausel mit der Formulierung "aus vom Arbeitnehmer zu vertretenen Gründen" legt die Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht nicht eindeutig fest; aus dieser Formulierung wird nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen der Zahlungsanspruch erlischt und der Arbeitgeber von der Rückforderungsmöglichkeit Gebrauch machen wird und dass insbesondere auch die Wahrnehmung gesetzlich zustehender Kündigungsrechte zum Anspruchsverlust führen soll.