LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.07.2007
9 Sa 1894/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 § 310 Abs. 4 Satz 2 § 611 Abs. 1 § 612 § 618 § 619 ; BetrVG § 77 Abs. 4 § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 48
NZA-RR 2008, 12
Vorinstanzen:
ArbG Emden - 2 Ca 350/06 - 26.10.2006,

Unwirksame Regelung zur Kostenpauschale für Berufskleidung in Formulararbeitsvertrag - keine Kostenpflicht bei Arbeitsbefreiung oder erlaubter Abweichung von der Kleiderordnung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.07.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 1894/06

DRsp Nr. 2008/1785

Unwirksame Regelung zur Kostenpauschale für Berufskleidung in Formulararbeitsvertrag - keine Kostenpflicht bei Arbeitsbefreiung oder erlaubter Abweichung von der Kleiderordnung

»Eine Regelung in einem Formulararbeitsvertrag, nach der pauschalierte Kosten für die Reinigung und Wiederbeschaffung arbeitgeberseitig gestellter Berufskleidung auch für Zeiträume erhoben werden, in denen der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleitung befreit (Urlaub, Krankheit) oder nicht verpflichtet ist, die Berufskleidung zu tragen, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 § 310 Abs. 4 Satz 2 § 611 Abs. 1 § 612 § 618 § 619 ; BetrVG § 77 Abs. 4 § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von der Vergütung der Klägerin pauschalierte Kosten für die von ihr zur Verfügung gestellte Berufskleidung einzubehalten.

Die Klägerin ist seit dem 01.02.1985 bei der Beklagten in deren Verbrauchermarkt in B. als Einzelhandelskauffrau im Bereich Obst und Gemüse in Teilzeit beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 01.02.1988 zugrunde. Darin heißt es u. a. (Bl. 14 bis 17 d. A.):

"...

§ 23

Berufskleidung

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Berufskleidung zu tragen. Die Anschaffungskosten gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.