1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2010 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Rechtswirksamkeit einer Befristung.
Der Kläger war bei der beklagten B f A zunächst durch Arbeitsvertrag vom 20.02.2008 (Bl. 4 f. d. A.) in der Zeit vom 22.02.2008 bis 31.01.2009 als vollbeschäftigter Angestellter beschäftigt. Tätigkeitsort des Klägers war zunächst die A f A in K .
Nach wenigen Tätigkeitstagen auf dem ihm zunächst zugewiesenen Arbeitsplatz in Köln (Bl. 36 d. A.) wurde der Kläger aufgrund verschiedener Abordnungsschreiben (Bl. 38 - 41 d. A.) bereits mit Wirkung ab dem 26.02.2008 zur A f A B (regionaler IT-Service) abgeordnet.
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