LAG Köln - Urteil vom 17.01.2011
5 Sa 1237/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1542/10

Unwirksame Projektbefristung des Arbeitsvertrages bei unzureichender Projektbeschreibung

LAG Köln, Urteil vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 1237/10

DRsp Nr. 2011/5362

Unwirksame Projektbefristung des Arbeitsvertrages bei unzureichender Projektbeschreibung

Eine Projektbefristung setzt voraus, dass es sich um eine vorübergehende und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt, deren zeitliche Dauer auf einer sorgfältigen Prognose des Arbeitgebers beruht.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2010 - 5 Ca 1542/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Rechtswirksamkeit einer Befristung.

Der Kläger war bei der beklagten B f A zunächst durch Arbeitsvertrag vom 20.02.2008 (Bl. 4 f. d. A.) in der Zeit vom 22.02.2008 bis 31.01.2009 als vollbeschäftigter Angestellter beschäftigt. Tätigkeitsort des Klägers war zunächst die A f A in K .

Nach wenigen Tätigkeitstagen auf dem ihm zunächst zugewiesenen Arbeitsplatz in Köln (Bl. 36 d. A.) wurde der Kläger aufgrund verschiedener Abordnungsschreiben (Bl. 38 - 41 d. A.) bereits mit Wirkung ab dem 26.02.2008 zur A f A B (regionaler IT-Service) abgeordnet.