LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2013
9 Sa 223/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz Nr. 1;
Fundstellen:
AuR 2014, 35
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 824/11

Unwirksame Projektbefristung bei Erledigung von Daueraufgaben der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Betreuung arbeitsloser Hilfebedürftiger

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 223/12

DRsp Nr. 2013/4495

Unwirksame Projektbefristung bei Erledigung von Daueraufgaben der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Betreuung arbeitsloser Hilfebedürftiger

1. Die Berufung auf den Sachgrund eines vorübergehenden Bedarfs im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG kommt nicht in Betracht, wenn die befristete Beschäftigung der Wahrnehmung von Daueraufgaben dient.2. Die im Rahmen des Projekts "Bürgerarbeit" in der sog. Aktivierungsphase erfolgende intensivierte Betreuung von arbeitslosen Hilfebedürftigen mit dem Ziel, diese in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln, ist von den der Bundesagentur für Arbeit obliegenden Daueraufgaben nicht hinreichend abgrenzbar.3. Die Prognose eines vorübergehenden Arbeitskräftemehrbedarfs ist nicht ausreichend dargelegt, wenn bei gleichem Aufgabenbestand die Gesamtzahl der mit der Aufgabenwahrnehmung betrauten Mitarbeiter vor und nach Beginn der behaupteten Zusatzaufgabe, auf die Befristung gestützt wird, unverändert bleibt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 29.03.2012, Az.: 6 Ca 824/11 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristungsabrede gemäß Arbeitsvertrag vom 27.12.2010 mit dem 31.12.2011 sein Ende gefunden hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.