1. Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.02.2013 - 6 Ca 1430/12 - abgeändert und
a. festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Oktober 2012 nicht beendet worden ist,
b. die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen weiter zur Servicefachkraft Dialogmarketing auszubilden.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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