LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.09.2013
26 Sa 667/13
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 5 S. 2; KSchG § 15 Abs. 3; TV MBTA § 3 Abs. 1; Richtlinie 14/2002/EG vom 11.03.2002 Art. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder - 6 Ca 1430/12 - 13.02.2013,

Unwirksame Probezeitkündigung eines tarifvertraglich unkündbaren Wahlbewerbers im Ausbildungsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 26 Sa 667/13

DRsp Nr. 2014/5988

Unwirksame Probezeitkündigung eines tarifvertraglich unkündbaren Wahlbewerbers im Ausbildungsverhältnis

1. § 3 Abs. 1 TV MBTA ist zunächst dahingehend auszulegen, dass er den Schutz nach § 103 BetrVG uneingeschränkt mit einbezieht. 2. Die Bezugnahme des Tarifvertrages auf die für die Jugend- und Auszubildendenvertretung geltenden Vorschriften des BetrVG schließt den Kündigungsschutz nach § 15 KSchG mit ein. 3. Jedenfalls bei der hier vorgenommenen Auslegung wird den Wahlbewerbern und Auszubildendenvertretern auch ein effektiver Schutz iSd. der Richtlinie 2002/14, insbesondere nach Art. 7, gewährleistet (vgl. dazu EuGH 11. Februar 2010 - C-450/08 [Rs. Horst], NZA 2010, 286 = NJW 2010, 2563). Offen bleiben kann es daher hier noch, welche Konsequenzen sich aus dem Umstand ergeben, dass die nach § 52 BBiG gesetzlich vorgesehene Verordnung bisher nicht erlassen worden ist.

1. Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.02.2013 - 6 Ca 1430/12 - abgeändert und

a. festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Oktober 2012 nicht beendet worden ist,

b. die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen weiter zur Servicefachkraft Dialogmarketing auszubilden.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.