LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.09.2013
3 Sa 133/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; SGB IX § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1656 b/12

Unwirksame personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen bei unterlassener Belehrung zu betrieblichen Eingliederungsmaßnahmen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 133/13

DRsp Nr. 2013/23531

Unwirksame personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen bei unterlassener Belehrung zu betrieblichen Eingliederungsmaßnahmen

1. Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ist zum einen die Darlegung häufiger Kurzerkrankungen in der Vergangenheit mit der sich daraus ergebenden Folge einer negativen Zukunftsprognose sowie (als Teil des Kündigungsgrundes) das Vorhandensein einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin; dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch erhebliche wirtschaftliche Belastungen der Arbeitgeberin (wie etwa zu erwartende Entgeltfortzahlungskosten über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr hinaus) zu einer derartigen erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen. 2. Nach dem das ganze Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine krankheitsbedingte Kündigung auch dann ungerechtfertigt, wenn sie zur Beseitigung der betrieblichen Beeinträchtigungen und der eingetretenen Vertragsstörung nicht erforderlich ist; sie ist nicht erforderlich, solange die Arbeitgeberin nicht alle anderen geeigneten milderen Mittel zur Vermeidung künftiger Störungen ausgeschöpft hat.