LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.08.2012
19 Sa 306/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; BPersVG § 108 Abs. 2; LPersVG Bln § 79 Abs. 2 S. 5; LPersVG Bln § 80 Abs. 3; LPersVG Bln § 81; LPersVG Bln § 87 Nr. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 7960/11

Unwirksame personenbedingte Kündigung bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung der Personalvertretung; amtsärztliche Sicherheitsbedenken gegen Baustelleneinsatz eines Gleisbauers bei Cannabiskonsum

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 19 Sa 306/12

DRsp Nr. 2012/23836

Unwirksame personenbedingte Kündigung bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung der Personalvertretung; amtsärztliche Sicherheitsbedenken gegen Baustelleneinsatz eines Gleisbauers bei Cannabiskonsum

1. § 108 Abs. 2 BPersVG gilt unmittelbar für die Landespersonalvertretungsrechte und damit auch für das Personalvertretungsgesetz Berlin und führt, wenn seine Voraussetzungen vorliegen, zur Unwirksamkeit der Kündigung. 2. Die Zustimmung des Personalrates gilt nicht bereits deshalb gemäß § 79 Abs. 2 Satz 5 letzter Halbsatz LPersVG Bln als erteilt, wenn seine Stellungnahme aus Sicht der Arbeitgeberin unbeachtlich ist; die ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung des Personalrates löst vielmehr das Einigungsverfahren gemäß §§ 80 ff. LPersVG Bln aus mit der Folge, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, vor Ausspruch der Kündigung eine Entscheidung ihres zuständigen Organs gemäß § 80 Abs. 3 LPersVG Bln herbeizuführen, gegen die die Personalvertretung bei der Arbeitgeberin gegebenenfalls die Einigungsstelle gemäß § 81 LPersVG Bln anrufen kann.